Abiturnote schätzen
Kurspunkte und erwartete Prüfungsergebnisse eintragen; gerechnet wird mit den Regeln von Baden-Württemberg. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Auskunft — verbindlich ist die Berechnung der Schule.
Baden-Württemberg hat drei Leistungsfächer mit zusammen zwölf Kursen. Die Kurse von zwei dieser Leistungsfächer (acht Kurse) werden doppelt gewertet, sodass aus 40 eingebrachten Kursen 48 Wertungen entstehen.
Block I — Kurse der Qualifikationsphase
Je Fach die Punkte der vier Halbjahre, 0 bis 15. Offene Felder bleiben leer. In Baden-Württemberg werden 40 Kurse eingebracht. Doppelt gewertet: Zwei Leistungsfächer nach Wahl (8 Kurse); Besondere Lernleistung (optional in Block I). Diese Kurse als LK eintragen, alle anderen als GK. Kurse, die nicht in die Wertung gehen, unter „Einbringen“ abwählen.
0 Kurse eingetragen von 40
Block II — Prüfungsfächer
Für jedes der 5 Prüfungsfächer die erwartete Punktzahl, 0 bis 15. Jedes Ergebnis zählt 4-fach.
- noch offen
Block I: mindestens 200 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
Höchstens acht der angerechneten Kurse dürfen weniger als 5 Punkte in einfacher Wertung haben, darunter höchstens drei Kurse in den Leistungsfächern; kein angerechneter Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein (§ 17 Abs. 1 AGVO). In Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein.
derzeit 0 Kurse unter 5 Punkten
- noch offen
Block II: mindestens 100 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
in drei Prüfungsfächern, darunter zwei schriftliche Prüfungsfächer (das sind die drei Leistungsfächer), jeweils mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung (§ 27 Abs. 2 Nr. 2)
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
in keinem der fünf Prüfungsfächer weniger als 4 Punkte in vierfacher Wertung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3)
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte in vierfacher Wertung (§ 27 Abs. 2 Nr. 1)
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- noch offen
Gesamt: mindestens 300 Punkte (Bestehensgrenze)
noch keine Eingaben
Womit gerechnet wird
Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.
- Einzubringende Kurse
40 Halbjahresergebnisse
Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 389), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7) – amtliche Gesamtausgabe, §§ 16, 17, 21, 26, 27, 28 sowie Anlagen 1 bis 3, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de, juris), Stand 04.02.2025, abgerufen am 17.09.2026
- Berechnung Block I
KMK-Standard · Faktor 40
Genau 40 Kurse werden angerechnet, darunter die 12 Kurse der drei Leistungsfächer; die Kurse zweier Leistungsfächer nach Wahl (8 Kurse) werden doppelt gewichtet, sodass im Regelfall 48 Wertungen entstehen (§ 17 Abs. 1 AGVO). Anlage 1 zu § 17 Abs. 1 gibt die Formel E I = (P : S) x 40 vor: P ist die Summe der Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Kurshalbjahren, S die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse, wobei doppelt gewichtete Fächer auch bei S doppelt zählen. S ist damit nicht fest, beträgt im Regelfall aber 48; daraus folgt die geläufige Schreibweise Punktsumme x 40 / 48. Es wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet. Pflichtkurse unter den 40: soweit nicht Leistungsfach je 4 Kurse Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache (Pflichtunterricht ab Klasse 8), eine Naturwissenschaft, Geschichte, dazu die belegungspflichtigen Kurse Geographie und Gemeinschaftskunde, 2 Kurse Bildende Kunst oder Musik und die Kurse der mündlichen Prüfungsfächer; außerdem müssen sich entweder in zwei Fremdsprachen oder in zwei Naturwissenschaften jeweils vier Kurse befinden. Eine besondere Lernleistung kann in zweifacher Wertung (zwei Kurse, höchstens 30 Punkte) angerechnet werden.
Divisor ist die Zahl der Kurshalbjahresergebnisse S (doppelt gewichtete Fächer zählen doppelt) – im Regelfall 48 aus 40 Kursen mit 8 doppelt gewerteten Leistungsfachkursen (Anlage 1 zu § 17 Abs. 1 AGVO)
- Gewichtung
Zwei Leistungsfächer nach Wahl (8 Kurse): ×2
doppelt gewichtet; über die anzurechnenden Kurse ist spätestens am nächsten Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr zu entscheiden
Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 389), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7) – amtliche Gesamtausgabe, §§ 16, 17, 21, 26, 27, 28 sowie Anlagen 1 bis 3, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de, juris), Stand 04.02.2025, abgerufen am 17.09.2026
Drittes Leistungsfach (4 Kurse) und alle Basisfächer: ×1
einfach gewertet
Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 389), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7) – amtliche Gesamtausgabe, §§ 16, 17, 21, 26, 27, 28 sowie Anlagen 1 bis 3, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de, juris), Stand 04.02.2025, abgerufen am 17.09.2026
Besondere Lernleistung (optional in Block I): ×2
zweifache Wertung: für die besondere Lernleistung werden zwei Kurse zugrunde gelegt, höchstens 30 Punkte
Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 389), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7) – amtliche Gesamtausgabe, §§ 16, 17, 21, 26, 27, 28 sowie Anlagen 1 bis 3, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de, juris), Stand 04.02.2025, abgerufen am 17.09.2026
- Punkte Block I
200–600
Mindestens 200 Punkte nötig.
- Kurse unter 5 Punkten
Höchstens acht der angerechneten Kurse dürfen weniger als 5 Punkte in einfacher Wertung haben, darunter höchstens drei Kurse in den Leistungsfächern; kein angerechneter Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein (§ 17 Abs. 1 AGVO). In Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein.
- Prüfungsfächer
5 Fächer · jedes Ergebnis ×4
Fünf Prüfungsfächer: drei schriftliche (das sind die drei Leistungsfächer, § 21 Abs. 1) und zwei mündliche, jeweils vierfach gewertet. Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach wird das zweifach gewertete schriftliche und das einfach gewertete mündliche Ergebnis addiert und durch drei geteilt, ohne zu runden; das Ergebnis wird mit 4 multipliziert und dann auf eine volle Punktzahl gerundet (§ 17 Abs. 2, Anlage 2). Eine mündliche Prüfung, die nicht Deutsch oder Mathematik ist, kann durch eine besondere Lernleistung in vierfacher Wertung ersetzt werden.
Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 389), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7) – amtliche Gesamtausgabe, §§ 16, 17, 21, 26, 27, 28 sowie Anlagen 1 bis 3, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de, juris), Stand 04.02.2025, abgerufen am 17.09.2026
- Bedingungen Block II
- in drei Prüfungsfächern, darunter zwei schriftliche Prüfungsfächer (das sind die drei Leistungsfächer), jeweils mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung (§ 27 Abs. 2 Nr. 2)
- in keinem der fünf Prüfungsfächer weniger als 4 Punkte in vierfacher Wertung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3)
- in den fünf Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte in vierfacher Wertung (§ 27 Abs. 2 Nr. 1)
- Punkte Block II
100–300
Mindestens 100 Punkte nötig.
- Gesamtpunktzahl
300–900
- Abiturnote
Tabelle der Anlage 3 zu § 28 Abs. 1 AGVO (900–823 = 1,0; 822–805 = 1,1; … 660–643 = 2,0; … 318–301 = 3,9; 300 = 4,0); entspricht N = 17/3 − G/180, auf eine Dezimalstelle abgeschnitten
Zuordnung über die Punktintervalle der Tabelle; Block-I-Ergebnis vorher auf volle Punkte gerundet
Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 389), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7) – amtliche Gesamtausgabe, §§ 16, 17, 21, 26, 27, 28 sowie Anlagen 1 bis 3, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de, juris), Stand 04.02.2025, abgerufen am 17.09.2026
Abweichungen und Besonderheiten
- Drei Leistungsfächer, 48 Wertungen
Drei Leistungsfächer (12 Kurse); nur zwei davon (8 Kurse, nach Wahl) werden doppelt gewichtet. 40 Kurse ergeben im Regelfall 48 Wertungen, Umrechnung x 40 / 48.
Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 389), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7) – amtliche Gesamtausgabe, §§ 16, 17, 21, 26, 27, 28 sowie Anlagen 1 bis 3, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de, juris), Stand 04.02.2025, abgerufen am 17.09.2026
- Bedingung Block II strenger
In drei der fünf Prüfungsfächer je mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung, darunter zwei schriftliche Prüfungsfächer, also zwei Leistungsfächer (KMK-Standard: ein Fach auf erhöhtem Niveau).
Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 389), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7) – amtliche Gesamtausgabe, §§ 16, 17, 21, 26, 27, 28 sowie Anlagen 1 bis 3, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de, juris), Stand 04.02.2025, abgerufen am 17.09.2026
- Null-Punkte-Regelung Block II
Jedes Prüfungsfach mindestens 4 Punkte vierfach: bei 0 Punkten schriftlich mindestens 3 Punkte in der zusätzlichen mündlichen Prüfung; bei 0 Punkten in einer mündlichen Prüfung Zusatzprüfung mit mindestens 2 Punkten.
Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 389), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7) – amtliche Gesamtausgabe, §§ 16, 17, 21, 26, 27, 28 sowie Anlagen 1 bis 3, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de, juris), Stand 04.02.2025, abgerufen am 17.09.2026
- Unterkurse
Höchstens acht angerechnete Kurse unter 5 Punkten, darunter höchstens drei Leistungsfachkurse; zusätzlich darf keiner der 40 angerechneten Kurse mit 0 Punkten bewertet sein.
Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 389), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7) – amtliche Gesamtausgabe, §§ 16, 17, 21, 26, 27, 28 sowie Anlagen 1 bis 3, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de, juris), Stand 04.02.2025, abgerufen am 17.09.2026
- Prüfungsfächer
Deutsch und Mathematik müssen Prüfungsfächer sein; schriftlich werden die drei Leistungsfächer geprüft, mündlich zwei Basisfächer bzw. Fächer des Wahlbereichs.
Quelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 389), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7) – amtliche Gesamtausgabe, §§ 16, 17, 21, 26, 27, 28 sowie Anlagen 1 bis 3, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de, juris), Stand 04.02.2025, abgerufen am 17.09.2026
- Leitfaden für die gymnasiale Oberstufe – Abitur 2027 (Kapitel 5 Gesamtqualifikation, Kapitel 9.1 Bestehensvoraussetzungen), Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, Stand 01.01.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Leitfaden für die gymnasiale Oberstufe – Abitur 2028 (Kapitel 1.5 Gesamtqualifikation, Kapitel 1.9.1 Bestehensvoraussetzungen), Stand Dezember 2025, Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, Stand 16.12.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform – AGVO) vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388, 389), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7) – amtliche Gesamtausgabe, §§ 16, 17, 21, 26, 27, 28 sowie Anlagen 1 bis 3, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de, juris), Stand 04.02.2025, abgerufen am 17.09.2026
- Die neue AGVO – Präsentation Dr. Stein, Dezember 2018 (Formel Block 1: Punktsumme x 40 / 48, Mindestqualifikation), Faust-Gymnasium Staufen (Sekundärquelle), Stand 01.12.2018, abgerufen am 14.09.2026
Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.