Bayern rechnet anders
So rechnet Bayern
Block 1 ist die einfache Summe von genau 40 Halbjahresleistungen (je 0 bis 15 Punkte), es gibt keine doppelte Wertung und keine Umrechnung mit Faktor 40. Pflichteinbringungen (§ 53 Abs. 2): alle vier HJL in Deutsch, Mathematik und den Abiturprüfungsfächern; aus den weiteren Pflicht- und Wahlpflichtfächern (ohne Sport) drei HJL bei vier Pflichthalbjahren bzw. eine HJL bei zwei Pflichthalbjahren; die beiden HJL des Wissenschaftspropädeutischen Seminars (12/1, 12/2); die Gesamtleistung der Seminararbeit im Umfang von zwei HJL (max. 30 Punkte, Berechnung nach § 29 Abs. 6: (2 x Punkte der Arbeit + Punkte des Prüfungsgesprächs) x 2/3, gerundet); weitere frei gewählte HJL bis zur Gesamtzahl 40. Mindestens vier HJL aus Naturwissenschaften und vier aus Fremdsprachen. Maximum 40 x 15 = 600 Punkte.
Die Gesamtqualifikation in Bayern weicht vom KMK-Standard ab, den dieser Rechner abbildet. Um keine falsche Zahl zu zeigen, ist der Rechner für Bayern noch nicht freigegeben. Die Landesparameter stehen unten im Klartext; die bundesweit gleiche Umrechnung der Gesamtpunktzahl in die Note steht in der Notentabelle.
Womit gerechnet wird
Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.
- Einzubringende Kurse
40 Halbjahresergebnisse
Quelle: Gymnasialschulordnung (GSO), § 44 Zulassung, Freistaat Bayern (Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
- Berechnung Block I
abweichend vom KMK-Standard
Block 1 ist die einfache Summe von genau 40 Halbjahresleistungen (je 0 bis 15 Punkte), es gibt keine doppelte Wertung und keine Umrechnung mit Faktor 40. Pflichteinbringungen (§ 53 Abs. 2): alle vier HJL in Deutsch, Mathematik und den Abiturprüfungsfächern; aus den weiteren Pflicht- und Wahlpflichtfächern (ohne Sport) drei HJL bei vier Pflichthalbjahren bzw. eine HJL bei zwei Pflichthalbjahren; die beiden HJL des Wissenschaftspropädeutischen Seminars (12/1, 12/2); die Gesamtleistung der Seminararbeit im Umfang von zwei HJL (max. 30 Punkte, Berechnung nach § 29 Abs. 6: (2 x Punkte der Arbeit + Punkte des Prüfungsgesprächs) x 2/3, gerundet); weitere frei gewählte HJL bis zur Gesamtzahl 40. Mindestens vier HJL aus Naturwissenschaften und vier aus Fremdsprachen. Maximum 40 x 15 = 600 Punkte.
kein Divisor, reine Punktsumme aus 40 Halbjahresleistungen
- Gewichtung
Halbjahresleistungen aller Fächer (auch Leistungsfach): ×1
keine Doppelwertung des Leistungsfachs
Quelle: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO), § 53 Festsetzung der Gesamtqualifikation, Freistaat Bayern (Bayerische Staatskanzlei, Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
Seminararbeit (Gesamtleistung): ×1
zählt als zwei Halbjahresleistungen, max. 30 Punkte; Formel § 29 Abs. 6
Quelle: Gymnasialschulordnung (GSO), Gesamtausgabe als PDF mit Anlage 13 (Umrechnungstabelle Punkte in Noten) und § 29 (Bewertung, Seminararbeit), Freistaat Bayern (Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
- Punkte Block I
200–600
Mindestens 200 Punkte nötig.
- Kurse unter 5 Punkten
In 32 der 40 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte (also höchstens 8 HJL unter 5 Punkten), Seminararbeit mindestens 9 Punkte (als zwei HJL gerechnet); jede einzubringende HJL mindestens 1 Punkt (keine 0 Punkte); weder Seminararbeit noch Prüfungsgespräch mit 0 Punkten; zusätzlich in Deutsch, Mathematik und Leistungsfach zusammen mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte in der Qualifikationsphase (§ 44 Abs. 2)
- Prüfungsfächer
5 Fächer · jedes Ergebnis ×4
Punkte jedes der fünf Abiturprüfungsfächer in vierfacher Wertung (§ 52 Abs. 1); bei zusätzlicher mündlicher Prüfung im schriftlichen Fach werden schriftlicher und mündlicher Teil im Verhältnis 2:1 gewertet (Formel Anlage 12)
Quelle: Gymnasialschulordnung (GSO), § 52 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und § 54 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Freistaat Bayern (Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
- Bedingungen Block II
- kein nach § 52 errechnetes Prüfungsergebnis unter 4 Punkten (vierfache Wertung)
- in mindestens drei Fächern, darunter Deutsch, Mathematik oder das Leistungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte (vierfache Wertung)
- in Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache oder Naturwissenschaft (bzw. bei Substitution das Leistungsfach an Stelle von Deutsch oder Mathematik) zusammen mindestens 40 Punkte, darunter nur einmal weniger als 16 Punkte
- pro Aufgabenfeld nur einmal weniger als 16 Punkte
- in der Gesamtqualifikation mindestens 300 Punkte
- Punkte Block II
100–300
Mindestens 100 Punkte nötig.
- Gesamtpunktzahl
300–900
- Abiturnote
Umrechnungstabelle Anlage 13 (900–823 = 1,0; 822–805 = 1,1; ... ; 318–301 = 3,9; 300 = 4,0); die Tabelle entspricht N = 17/3 - G/180, auf eine Dezimalstelle abgeschnitten
Note auf eine Dezimalstelle ohne Rundung (§ 54 Abs. 2), also Abschneiden der weiteren Stellen gemäß Tabelle
Quelle: Gymnasialschulordnung (GSO), § 52 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und § 54 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Freistaat Bayern (Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
Abweichungen und Besonderheiten
- Keine Doppelwertung in Block I
Alle 40 Halbjahresleistungen zählen einfach; das Leistungsfach wird in Block I nicht doppelt gewertet. Block I ist die reine Summe, nicht Punktsumme x 40 / Kurszahl.
Quelle: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO), § 53 Festsetzung der Gesamtqualifikation, Freistaat Bayern (Bayerische Staatskanzlei, Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
- Seminararbeit
Die Gesamtleistung der Seminararbeit ist Pflichteinbringung im Umfang von zwei Halbjahresleistungen (max. 30 Punkte); sie muss mindestens 9 Punkte erreichen und darf weder in der Arbeit noch im Prüfungsgespräch mit 0 Punkten bewertet sein.
Quelle: Gymnasialschulordnung (GSO), § 44 Zulassung, Freistaat Bayern (Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
- W-Seminar
Die beiden Halbjahresleistungen des Wissenschaftspropädeutischen Seminars aus 12/1 und 12/2 sind Pflichteinbringung.
Quelle: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO), § 53 Festsetzung der Gesamtqualifikation, Freistaat Bayern (Bayerische Staatskanzlei, Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
- Zusätzliche Mindestbedingungen Block I
In Deutsch, Mathematik und dem Leistungsfach zusammen mindestens 48 Punkte sowie in den fünf Abiturprüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte während der Qualifikationsphase (§ 44 Abs. 2 Nr. 2).
Quelle: Gymnasialschulordnung (GSO), § 44 Zulassung, Freistaat Bayern (Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
- Zusätzliche Mindestbedingungen Block II
Neben 100 Punkten insgesamt: in D/M/Fremdsprache-oder-NW zusammen mindestens 40 Punkte mit nur einmal unter 16, pro Aufgabenfeld nur einmal unter 16, kein Prüfungsergebnis unter 4 Punkten (vierfach); die 20-Punkte-Bedingung gilt für drei Fächer, darunter Deutsch, Mathematik oder das Leistungsfach (§ 54 Abs. 1).
Quelle: Gymnasialschulordnung (GSO), § 52 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und § 54 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Freistaat Bayern (Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
- Ein Leistungsfach
Bayern hat nur ein Leistungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) neben Deutsch und Mathematik als Pflichtprüfungsfächern; fünf Abiturprüfungsfächer (drei schriftlich, zwei mündlich).
Quelle: Gymnasialschulordnung (GSO), § 52 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und § 54 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Freistaat Bayern (Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
- Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO), § 53 Festsetzung der Gesamtqualifikation, Freistaat Bayern (Bayerische Staatskanzlei, Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
- Gymnasialschulordnung (GSO), § 44 Zulassung, Freistaat Bayern (Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
- Gymnasialschulordnung (GSO), § 52 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und § 54 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, Freistaat Bayern (Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
- Gymnasialschulordnung (GSO), Gesamtausgabe als PDF mit Anlage 13 (Umrechnungstabelle Punkte in Noten) und § 29 (Bewertung, Seminararbeit), Freistaat Bayern (Bürgerservice gesetze-bayern.de), Stand 01.07.2026, abgerufen am 14.09.2026
Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.