Abiturnote schätzen
Kurspunkte und erwartete Prüfungsergebnisse eintragen; gerechnet wird mit den Regeln von Niedersachsen. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Auskunft — verbindlich ist die Berechnung der Schule.
Die Werte gelten für die gymnasiale Oberstufe; für das Berufliche Gymnasium, das Abendgymnasium und das Kolleg gelten abweichende Regelungen.
Block I — Kurse der Qualifikationsphase
Je Fach die Punkte der vier Halbjahre, 0 bis 15. Offene Felder bleiben leer. In Niedersachsen werden 32 bis 36 Kurse eingebracht. Doppelt gewertet: Schulhalbjahresergebnisse im ersten und zweiten Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau, 8 Ergebnisse). Diese Kurse als LK eintragen, alle anderen als GK. Kurse, die nicht in die Wertung gehen, unter „Einbringen“ abwählen.
0 Kurse eingetragen von 32 bis 36
Block II — Prüfungsfächer
Für jedes der 5 Prüfungsfächer die erwartete Punktzahl, 0 bis 15. Jedes Ergebnis zählt 4-fach.
- noch offen
Block I: mindestens 200 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
Gestaffelt nach Zahl der eingebrachten Ergebnisse: bei 32 mindestens 26, bei 33 mindestens 27, bei 34 oder 35 mindestens 28, bei 36 mindestens 29 Ergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten (also höchstens 6 bzw. 7 Ergebnisse unter 5 Punkten); darunter mindestens 9 Ergebnisse aus dem ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach. Kein Ergebnis mit 0 Punkten.
derzeit 0 Kurse unter 5 Punkten
- noch offen
Block II: mindestens 100 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
in mindestens drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte (vierfache Wertung, d. h. mindestens 5 Punkte einfach)
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
insgesamt mindestens 100 Punkte
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
eine besondere Lernleistung tritt auf Verlangen des Prüflings an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach; ihr Ergebnis ist damit das Prüfungsergebnis des vierten Prüfungsfachs und geht wie dieses in vierfacher Wertung ein
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- noch offen
Gesamt: mindestens 300 Punkte (Bestehensgrenze)
noch keine Eingaben
Womit gerechnet wird
Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.
- Einzubringende Kurse
32–36 Halbjahresergebnisse
Quelle: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK), § 15 Gesamtqualifikation und Anlage 2, Niedersächsisches Kultusministerium (Textspiegel schure.de), Stand 03.03.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Berechnung Block I
KMK-Standard · Faktor 40
E I = 40 · P / S; P = Punktsumme der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse (die 8 Ergebnisse des ersten und zweiten Prüfungsfachs zweifach), S = Zahl der eingebrachten Ergebnisse (zweifach gewertete zählen doppelt). Bruchteile werden nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet (Anlage 2).
Zahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse, die 8 zweifach gewerteten Ergebnisse aus P1 und P2 doppelt gezählt (bei 32 Ergebnissen S = 40, bei 36 Ergebnissen S = 44)
- Gewichtung
Schulhalbjahresergebnisse im ersten und zweiten Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau, 8 Ergebnisse): ×2
zweifache Wertung, § 15 Abs. 3 AVO-GOBAK
Quelle: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK), § 15 Gesamtqualifikation und Anlage 2, Niedersächsisches Kultusministerium (Textspiegel schure.de), Stand 03.03.2025, abgerufen am 14.09.2026
alle übrigen Schulhalbjahresergebnisse (drittes bis fünftes Prüfungsfach und weitere Fächer, 24 bis 28 Ergebnisse): ×1
einfache Wertung
Quelle: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK), § 15 Gesamtqualifikation und Anlage 2, Niedersächsisches Kultusministerium (Textspiegel schure.de), Stand 03.03.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Punkte Block I
200–600
Mindestens 200 Punkte nötig.
- Kurse unter 5 Punkten
Gestaffelt nach Zahl der eingebrachten Ergebnisse: bei 32 mindestens 26, bei 33 mindestens 27, bei 34 oder 35 mindestens 28, bei 36 mindestens 29 Ergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten (also höchstens 6 bzw. 7 Ergebnisse unter 5 Punkten); darunter mindestens 9 Ergebnisse aus dem ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach. Kein Ergebnis mit 0 Punkten.
- Prüfungsfächer
5 Fächer · jedes Ergebnis ×4
E II = 4 · (PF1 + PF2 + PF3 + PF4 + PF5): Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung (Anlage 2).
Quelle: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK), § 15 Gesamtqualifikation und Anlage 2, Niedersächsisches Kultusministerium (Textspiegel schure.de), Stand 03.03.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Bedingungen Block II
- in mindestens drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte (vierfache Wertung, d. h. mindestens 5 Punkte einfach)
- insgesamt mindestens 100 Punkte
- eine besondere Lernleistung tritt auf Verlangen des Prüflings an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach; ihr Ergebnis ist damit das Prüfungsergebnis des vierten Prüfungsfachs und geht wie dieses in vierfacher Wertung ein
- Punkte Block II
100–300
Mindestens 100 Punkte nötig.
- Gesamtpunktzahl
300–900
- Abiturnote
Tabelle in Anlage 2 AVO-GOBAK: 300 Punkte = 4,0; 301–318 = 3,9; 319–336 = 3,8; … 643–660 = 2,0; … 823–900 = 1,0 (entspricht N = 17/3 − E/180, auf eine Nachkommastelle abgeschnitten)
Tabellenzuordnung in 18-Punkte-Schritten; keine Rundung der Note, die Tabelle wirkt wie ein Abschneiden nach der ersten Nachkommastelle
Quelle: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK), § 15 Gesamtqualifikation und Anlage 2, Niedersächsisches Kultusministerium (Textspiegel schure.de), Stand 03.03.2025, abgerufen am 14.09.2026
Abweichungen und Besonderheiten
- Kurszahl
Nur 32 bis 36 Schulhalbjahresergebnisse werden eingebracht (KMK-Standardmodelle: 35 bis 40); die Normierung auf 40 erfolgt über die Formel E I = 40 · P / S.
Quelle: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK), § 15 Gesamtqualifikation und Anlage 2, Niedersächsisches Kultusministerium (Textspiegel schure.de), Stand 03.03.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Doppelwertung
Zweifach gewertet werden nur die 8 Ergebnisse des ersten und zweiten Prüfungsfachs; das dritte Prüfungsfach (ebenfalls erhöhtes Niveau) zählt einfach.
Quelle: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK), § 15 Gesamtqualifikation und Anlage 2, Niedersächsisches Kultusministerium (Textspiegel schure.de), Stand 03.03.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Block II
Fünf Prüfungsfächer in vierfacher Wertung; Bedingung: in drei Prüfungsfächern mindestens 20 Punkte.
Quelle: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK), § 15 Gesamtqualifikation und Anlage 2, Niedersächsisches Kultusministerium (Textspiegel schure.de), Stand 03.03.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Unterkursregel
Keine 20-Prozent-Regel, sondern gestaffelte Mindestzahlen an Ergebnissen mit mindestens 5 Punkten (26/27/28/29), davon mindestens 9 aus P1 bis P3.
Quelle: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK), § 15 Gesamtqualifikation und Anlage 2, Niedersächsisches Kultusministerium (Textspiegel schure.de), Stand 03.03.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Einbringungspflicht
Nach Anlage 3 sind u. a. je 4 Ergebnisse in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaft, 2 in Geschichte und 2 im Seminarfach verpflichtend einzubringen.
Quelle: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK), § 15 Gesamtqualifikation und Anlage 2, Niedersächsisches Kultusministerium (Textspiegel schure.de), Stand 03.03.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Besondere Lernleistung
Eine besondere Lernleistung ersetzt kein zusätzliches Prüfungsfach, sondern tritt nach Entscheidung des Prüflings an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AVO-GOBAK). Ihr Ergebnis ist damit das Prüfungsergebnis des vierten Prüfungsfachs und geht wie jedes andere in vierfacher Wertung in Block II ein; Zahl der Prüfungsfächer und Höchstpunktzahl von 300 Punkten ändern sich nicht.
Quelle: § 2 AVO-GOBAK, Gegenstand der Abiturprüfung (Fassung ab 1. August 2016) — Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS), Land Niedersachsen, Stand 01.08.2016, abgerufen am 17.09.2026
- Besondere Lernleistung: Voraussetzung
In der gymnasialen Oberstufe ist der Ersatz nur zulässig, wenn die Bedingungen an die Wahl der fünf Prüfungsfächer nach § 11 Abs. 4 VO-GO weiterhin erfüllt bleiben — aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach, zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik sowie erstes bis drittes Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau (§ 11 Abs. 9 Satz 1 VO-GO).
Quelle: § 11 VO-GO, Aufgabenfelder, Prüfungsfächer (Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, Fassung ab 1. August 2018) — Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS), Land Niedersachsen, Stand 01.08.2018, abgerufen am 17.09.2026
- Besondere Lernleistung: Aufbau und Bewertung
Die besondere Lernleistung besteht aus einer schriftlichen Dokumentation, die auf der Grundlage des Unterrichtsinhalts oder im Rahmen von mindestens zwei Schulhalbjahren erbracht worden ist, und einem Kolloquium darüber. Waren mehrere Prüflinge beteiligt, muss die individuelle Leistung erkennbar und bewertbar sein. Aus beiden Teilen bildet der Fachprüfungsausschuss nach Anlage 1 eine Gesamtnote (§ 11 AVO-GOBAK).
Quelle: § 11 AVO-GOBAK, Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung (Fassung ab 1. August 2005) — Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS), Land Niedersachsen, Stand 01.08.2005, abgerufen am 17.09.2026
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK), § 15 Gesamtqualifikation und Anlage 2, Niedersächsisches Kultusministerium (Textspiegel schure.de), Stand 03.03.2025, abgerufen am 14.09.2026
- § 15 AVO-GOBAK, Gesamtqualifikation (Fassung ab 1. August 2018) — Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS), Land Niedersachsen, Stand 01.08.2018, abgerufen am 17.09.2026
- § 2 AVO-GOBAK, Gegenstand der Abiturprüfung (Fassung ab 1. August 2016) — Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS), Land Niedersachsen, Stand 01.08.2016, abgerufen am 17.09.2026
- § 11 AVO-GOBAK, Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung (Fassung ab 1. August 2005) — Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS), Land Niedersachsen, Stand 01.08.2005, abgerufen am 17.09.2026
- § 11 VO-GO, Aufgabenfelder, Prüfungsfächer (Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, Fassung ab 1. August 2018) — Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS), Land Niedersachsen, Stand 01.08.2018, abgerufen am 17.09.2026
Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.