Abiturnote schätzen
Kurspunkte und erwartete Prüfungsergebnisse eintragen; gerechnet wird mit den Regeln von Nordrhein-Westfalen. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Auskunft — verbindlich ist die Berechnung der Schule.
Die Durchschnittsnote wird in Nordrhein-Westfalen nach der Umrechnungstabelle in der Prüfungsordnung ermittelt; sie entspricht der bundesweit einheitlichen Tabelle der Kultusministerkonferenz (KMK).
Block I — Kurse der Qualifikationsphase
Je Fach die Punkte der vier Halbjahre, 0 bis 15. Offene Felder bleiben leer. In Nordrhein-Westfalen werden 35 bis 40 Kurse eingebracht. Doppelt gewertet: Leistungskurse (8 Halbjahresergebnisse in den zwei Leistungskursfächern). Diese Kurse als LK eintragen, alle anderen als GK. Kurse, die nicht in die Wertung gehen, unter „Einbringen“ abwählen.
0 Kurse eingetragen von 35 bis 40
Block II — Prüfungsfächer
Für jedes der 4 Prüfungsfächer die erwartete Punktzahl, 0 bis 15. Jedes Ergebnis zählt 5-fach.
- noch offen
Block I: mindestens 200 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
Bei 35 bis 37 eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens 7 Kurse mit 4 oder weniger Punkten, bei 38 bis 40 höchstens 8; darunter jeweils höchstens 3 Leistungskurse. Mit 0 Punkten abgeschlossene Kurse gelten als nicht belegt (§ 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3).
derzeit 0 Kurse unter 5 Punkten
- noch offen
Block II: mindestens 100 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
ohne besondere Lernleistung: in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 25 Punkte (fünffache Wertung)
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
mit besonderer Lernleistung: Prüfungsfächer und besondere Lernleistung jeweils vierfach; in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 20 Punkte
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
insgesamt mindestens 100 Punkte
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im ersten bis dritten Fach Endergebnis im Verhältnis 2 (schriftlich) : 1 (mündlich)
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- noch offen
Gesamt: mindestens 300 Punkte (Bestehensgrenze)
noch keine Eingaben
Womit gerechnet wird
Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.
- Einzubringende Kurse
35–40 Halbjahresergebnisse
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Berechnung Block I
KMK-Standard · Faktor 40
E I = P × 40 / S; P = Punktsumme der eingebrachten Halbjahresergebnisse (Leistungskurse zweifach), S = Zahl der eingebrachten Halbjahresergebnisse (Leistungskurse doppelt gezählt). Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet (§ 29 Abs. 5).
Zahl der eingebrachten Halbjahresergebnisse, die 8 Leistungskurse doppelt gezählt (bei 35 Kursen S = 43, bei 40 Kursen S = 48)
- Gewichtung
Leistungskurse (8 Halbjahresergebnisse in den zwei Leistungskursfächern): ×2
zweifache Wertung, § 29 Abs. 3 Nr. 1
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026
Grundkurse (27 bis 32 Halbjahresergebnisse): ×1
einfache Wertung; Projektkurs im Umfang von zwei Halbjahreskursen anrechenbar (§ 28 Abs. 10)
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Punkte Block I
200–600
Mindestens 200 Punkte nötig.
- Kurse unter 5 Punkten
Bei 35 bis 37 eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens 7 Kurse mit 4 oder weniger Punkten, bei 38 bis 40 höchstens 8; darunter jeweils höchstens 3 Leistungskurse. Mit 0 Punkten abgeschlossene Kurse gelten als nicht belegt (§ 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3).
- Prüfungsfächer
4 Fächer · jedes Ergebnis ×5
Vier Prüfungsergebnisse in fünffacher Wertung (§ 29 Abs. 2). Wird eine besondere Lernleistung (§ 17) erbracht, werden die vier Prüfungsergebnisse vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt.
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Bedingungen Block II
- ohne besondere Lernleistung: in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 25 Punkte (fünffache Wertung)
- mit besonderer Lernleistung: Prüfungsfächer und besondere Lernleistung jeweils vierfach; in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 20 Punkte
- insgesamt mindestens 100 Punkte
- bei schriftlicher und mündlicher Prüfung im ersten bis dritten Fach Endergebnis im Verhältnis 2 (schriftlich) : 1 (mündlich)
- Punkte Block II
100–300
Mindestens 100 Punkte nötig.
- Gesamtpunktzahl
300–900
- Abiturnote
Umrechnungstabelle Anlage 13 APO-GOSt (Punktzahl der Gesamtqualifikation → Durchschnittsnote; 300 = 4,0 bis 823–900 = 1,0; entspricht N = 17/3 − P/180)
Tabellenzuordnung auf eine Nachkommastelle (Bandbreiten von 18 Punkten); Tabelle im PDF nur als Grafik, Werte nicht einzeln geprüft
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026
Abweichungen und Besonderheiten
- Block II mit besonderer Lernleistung
Bei Einbringung einer besonderen Lernleistung sinkt der Faktor der vier Prüfungsfächer von 5 auf 4, die besondere Lernleistung wird vierfach hinzugezählt (max. weiterhin 300 Punkte).
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Defizitgrenze Leistungskurse
Unter den Kursen mit 4 oder weniger Punkten dürfen höchstens 3 Leistungskurse sein.
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Projektkurs
Ein Projektkurs kann im Umfang von zwei Halbjahreskursen (doppelte Wertung der Abschlussnote) oder als besondere Lernleistung eingebracht werden (§ 28 Abs. 10).
Quelle: Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. 2025 S. 376) – BASS 13-32 Nr. 3.1 mit VV, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026
- APO-GOSt – Fassung vom 01.08.2025 im Landesrecht-Portal RECHT.NRW.DE, Land Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Merkblatt zur Berechnung der Gesamtqualifikation für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen (Beispiellaufbahnen), Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 01.08.2018, abgerufen am 14.09.2026
Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.