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Abirechner · Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz rechnet anders

abweichende Berechnung

So rechnet Rheinland-Pfalz

E I = P · 40/44 (§ 10 Abs. 8 AbiPrO): P ist die Punktsumme der 36 eingebrachten Kurse, wobei die je vier Kurse von zwei der drei Leistungsfächer doppelt gewertet werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 2); welche zwei der drei Leistungsfächer doppelt zählen, legt die Verordnung nicht fest. 36 Kurse + 8 doppelt gezählte Ergebnisse = 44 gewichtete Ergebnisse, daher der Divisor 44. Anders als im KMK-Standardmodell steht der Divisor fest im Verordnungstext und ist nicht die tatsächliche Kurszahl (eine Facharbeit ersetzt einen Kurs bzw. bei doppelter Wertung zwei Kurse, ändert den Divisor also nicht). Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet. Ergebnis zwischen 200 und 600 Punkten.

Die Gesamtqualifikation in Rheinland-Pfalz weicht vom KMK-Standard ab, den dieser Rechner abbildet. Um keine falsche Zahl zu zeigen, ist der Rechner für Rheinland-Pfalz noch nicht freigegeben. Die Landesparameter stehen unten im Klartext; die bundesweit gleiche Umrechnung der Gesamtpunktzahl in die Note steht in der Notentabelle.

Womit gerechnet wird

Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.

Einzubringende Kurse

36 Halbjahresergebnisse

Quelle: Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222), Fassung vom 31. Januar 2024, gültig ab 23. März 2024 – amtliche Gesamtausgabe, §§ 9 bis 12 und Anlage (zu § 24 Abs. 4), Land Rheinland-Pfalz (landesrecht.rlp.de, juris), Stand 31.01.2024, abgerufen am 17.09.2026

Berechnung Block I

abweichend vom KMK-Standard · Faktor 40

E I = P · 40/44 (§ 10 Abs. 8 AbiPrO): P ist die Punktsumme der 36 eingebrachten Kurse, wobei die je vier Kurse von zwei der drei Leistungsfächer doppelt gewertet werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 2); welche zwei der drei Leistungsfächer doppelt zählen, legt die Verordnung nicht fest. 36 Kurse + 8 doppelt gezählte Ergebnisse = 44 gewichtete Ergebnisse, daher der Divisor 44. Anders als im KMK-Standardmodell steht der Divisor fest im Verordnungstext und ist nicht die tatsächliche Kurszahl (eine Facharbeit ersetzt einen Kurs bzw. bei doppelter Wertung zwei Kurse, ändert den Divisor also nicht). Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet. Ergebnis zwischen 200 und 600 Punkten.

fest 44 (36 Kurse, davon 8 Leistungsfach-Ergebnisse doppelt gezählt); so im Wortlaut des § 10 Abs. 8 AbiPrO

Gewichtung

die je vier Kurse von zwei der drei Leistungsfächer (8 Ergebnisse): ×2

doppelte Wertung, § 10 Abs. 2 Nr. 2 AbiPrO; welche zwei der drei Leistungsfächer doppelt zählen, schreibt die Verordnung nicht vor

Quelle: Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222), Fassung vom 31. Januar 2024, gültig ab 23. März 2024 – amtliche Gesamtausgabe, §§ 9 bis 12 und Anlage (zu § 24 Abs. 4), Land Rheinland-Pfalz (landesrecht.rlp.de, juris), Stand 31.01.2024, abgerufen am 17.09.2026

das dritte Leistungsfach und alle Grundkurse: ×1

einfache Wertung

Quelle: Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222), Fassung vom 31. Januar 2024, gültig ab 23. März 2024 – amtliche Gesamtausgabe, §§ 9 bis 12 und Anlage (zu § 24 Abs. 4), Land Rheinland-Pfalz (landesrecht.rlp.de, juris), Stand 31.01.2024, abgerufen am 17.09.2026

Punkte Block I

200–600

Mindestens 200 Punkte nötig.

Kurse unter 5 Punkten

Höchstens sieben der eingebrachten Kurse dürfen weniger als 5 Punkte haben, und kein eingebrachtes Ergebnis darf 0 Punkte sein (§ 10 Abs. 8 AbiPrO). Ein mit 0 Punkten abgeschlossener Kurs kann nicht eingebracht werden; wird ein verpflichtend einzubringender Kurs mit 0 Punkten abgeschlossen, ist die Gesamtqualifikation nur über eine Wiederholung erreichbar (§ 9 Abs. 2). An Abendgymnasien gilt stattdessen § 11 mit 22 Kursen und höchstens vier Kursen unter 5 Punkten.

Prüfungsfächer

4 Fächer · jedes Ergebnis ×5

Vier Prüfungsfächer (drei Leistungsfächer schriftlich, viertes Fach mündlich) in fünffacher Wertung; wählt die Schülerin oder der Schüler ein fünftes Prüfungsfach oder bringt eine besondere Lernleistung ein, werden alle Prüfungsergebnisse vierfach gewertet (§ 12 Abs. 1 AbiPrO).

Quelle: Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222), Fassung vom 31. Januar 2024, gültig ab 23. März 2024 – amtliche Gesamtausgabe, §§ 9 bis 12 und Anlage (zu § 24 Abs. 4), Land Rheinland-Pfalz (landesrecht.rlp.de, juris), Stand 31.01.2024, abgerufen am 17.09.2026

Bedingungen Block II
  • bei vier Prüfungsfächern: Prüfungsergebnisse in fünffacher Wertung; in mindestens zwei Fächern jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung, bei zusätzlicher mündlicher Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach jeweils mindestens 25 Punkte in fünffacher Wertung (§ 12 Abs. 3)
  • bei fünf Prüfungsfächern oder vier Prüfungsfächern mit besonderer Lernleistung: jeweils vierfache Wertung; in mindestens drei Fächern jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung, bei zusätzlicher mündlicher Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach jeweils mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung (§ 12 Abs. 3)
  • eine besondere Lernleistung kann rechnerisch wie ein fünftes Prüfungsfach eingebracht werden oder das fünfte Prüfungsfach ersetzen (§ 12 Abs. 2)
  • bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach: schriftlich zwei Drittel, mündlich ein Drittel; die Summe wird mit 5 bzw. 4 multipliziert und ab der Dezimalen 5 aufgerundet (§ 12 Abs. 1 Nr. 2)
  • insgesamt mindestens 100 Punkte
Punkte Block II

100–300

Mindestens 100 Punkte nötig.

Gesamtpunktzahl

300900

Abiturnote

Tabelle der Anlage zu § 24 Abs. 4 AbiPrO (Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote): 900–823 = 1,0; 822–805 = 1,1; … 660–643 = 2,0; … 318–301 = 3,9; 300 = 4,0 (entspricht N = 17/3 − P/180, abgeschnitten)

Tabellenzuordnung in 18-Punkte-Schritten; keine Rundung, wirkt wie Abschneiden nach der ersten Nachkommastelle

Quelle: Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222), Fassung vom 31. Januar 2024, gültig ab 23. März 2024 – amtliche Gesamtausgabe, §§ 9 bis 12 und Anlage (zu § 24 Abs. 4), Land Rheinland-Pfalz (landesrecht.rlp.de, juris), Stand 31.01.2024, abgerufen am 17.09.2026

Abweichungen und Besonderheiten

Fester Divisor

Block I wird mit E I = P · 40/44 berechnet; der Divisor 44 steht fest im Verordnungstext (§ 10 Abs. 8 AbiPrO) und ist nicht die tatsächliche Zahl eingebrachter Kurse.

Quelle: Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222), Fassung vom 31. Januar 2024, gültig ab 23. März 2024 – amtliche Gesamtausgabe, §§ 9 bis 12 und Anlage (zu § 24 Abs. 4), Land Rheinland-Pfalz (landesrecht.rlp.de, juris), Stand 31.01.2024, abgerufen am 17.09.2026

Drei Leistungsfächer, zwei doppelt

Rheinland-Pfalz hat drei Leistungsfächer; alle zwölf Kurse sind einzubringen, doppelt gewertet werden nur die Kurse von zwei Leistungsfächern.

Quelle: Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222), Fassung vom 31. Januar 2024, gültig ab 23. März 2024 – amtliche Gesamtausgabe, §§ 9 bis 12 und Anlage (zu § 24 Abs. 4), Land Rheinland-Pfalz (landesrecht.rlp.de, juris), Stand 31.01.2024, abgerufen am 17.09.2026

Facharbeit

An Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen kann eine Facharbeit anstelle eines Kurses oder bei doppelter Wertung anstelle zweier Kurse eingebracht werden, nicht jedoch anstelle der nach § 10 Abs. 2 verpflichtend einzubringenden Kurse (§ 10 Abs. 7 AbiPrO).

Quelle: Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222), Fassung vom 31. Januar 2024, gültig ab 23. März 2024 – amtliche Gesamtausgabe, §§ 9 bis 12 und Anlage (zu § 24 Abs. 4), Land Rheinland-Pfalz (landesrecht.rlp.de, juris), Stand 31.01.2024, abgerufen am 17.09.2026

Block II wahlweise 4 × 5 oder 5 × 4

Vier Prüfungsfächer fünffach oder fünf Prüfungsfächer (bzw. vier plus besondere Lernleistung) vierfach.

Quelle: Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222), Fassung vom 31. Januar 2024, gültig ab 23. März 2024 – amtliche Gesamtausgabe, §§ 9 bis 12 und Anlage (zu § 24 Abs. 4), Land Rheinland-Pfalz (landesrecht.rlp.de, juris), Stand 31.01.2024, abgerufen am 17.09.2026

Übergang

Bis Abitur 2026: 35 Kurse, E I = P · 40/44 (Maximum ohne Facharbeit 586 Punkte), sonst gleiche Struktur.

Quelle: Qualifikationsbereich (ab Abitur 2027) – Mainzer Studienstufe (MSS), Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz (mss.rlp.de), abgerufen am 14.09.2026

Abendgymnasien mit eigener Regel

Für Abendgymnasien gilt nicht § 10, sondern § 11 AbiPrO: 22 Kurse, E I = P · 40/30 und höchstens vier Kurse unter 5 Punkten. Der Rechner bildet die Regeln für Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen, berufliche Gymnasien und Kollegs nach § 10 ab.

Quelle: Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222), Fassung vom 31. Januar 2024, gültig ab 23. März 2024 – amtliche Gesamtausgabe, §§ 9 bis 12 und Anlage (zu § 24 Abs. 4), Land Rheinland-Pfalz (landesrecht.rlp.de, juris), Stand 31.01.2024, abgerufen am 17.09.2026

Quellen
  1. Landesverordnung zur Änderung der Abiturprüfungsordnungen und der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) vom 31. Januar 2024, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Nr. 6 vom 22. März 2024, S. 56, Land Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Stand 31.01.2024, abgerufen am 14.09.2026
  2. Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222) — §§ 9, 10 und 12, Fassung im Volltext, Land Rheinland-Pfalz, Ministerium für Bildung, Stand 21.07.2010, abgerufen am 17.09.2026
  3. Qualifikationsbereich (ab Abitur 2027) – Mainzer Studienstufe (MSS), Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz (mss.rlp.de), abgerufen am 14.09.2026
  4. Die Qualifikation im Block II (Prüfungsbereich) und Gesamtqualifikation (ab Abitur 2027) – Mainzer Studienstufe (MSS), Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz (mss.rlp.de), abgerufen am 14.09.2026
  5. Erläuterung zur Berechnungsformel Block I (ab Abitur 2027) – Mainzer Studienstufe (MSS), Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz (mss.rlp.de), abgerufen am 14.09.2026
  6. Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222), Fassung vom 31. Januar 2024, gültig ab 23. März 2024 – amtliche Gesamtausgabe, §§ 9 bis 12 und Anlage (zu § 24 Abs. 4), Land Rheinland-Pfalz (landesrecht.rlp.de, juris), Stand 31.01.2024, abgerufen am 17.09.2026

Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.