Saarland rechnet anders
So rechnet Saarland
Die Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich ist die Punktsumme der 40 einzubringenden Kursergebnisse in einfacher Wertung (§ 35 Abs. 3 Satz 2 GOS-VO). Es gibt weder eine Doppelwertung der Leistungskurse noch eine Normierungsformel; 40 Kurse × 15 Punkte = 600 Punkte. Einzubringen sind jeweils die vier Kurse der fünf Prüfungsfächer sowie – soweit nicht dadurch abgedeckt – je vier Kurse in Deutsch, Mathematik, Pflichtfremdsprache, gesellschaftswissenschaftlichem Pflichtfach und naturwissenschaftlichem Pflichtfach, mindestens zwei Kurse Bildende Kunst oder Musik und zwei Kurse Religion/Ethik, aufgefüllt mit weiteren Kursen nach Wahl bis 40.
Die Gesamtqualifikation in Saarland weicht vom KMK-Standard ab, den dieser Rechner abbildet. Um keine falsche Zahl zu zeigen, ist der Rechner für Saarland noch nicht freigegeben. Die Landesparameter stehen unten im Klartext; die bundesweit gleiche Umrechnung der Gesamtpunktzahl in die Note steht in der Notentabelle.
Womit gerechnet wird
Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.
- Einzubringende Kurse
40 Halbjahresergebnisse
Quelle: Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007, Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), Saarland, Ministerium für Bildung und Kultur (Gesamtausgabe des Bürgerservice Saarland, Abruf 07.10.2024), Stand 08.12.2021, abgerufen am 14.09.2026
- Berechnung Block I
abweichend vom KMK-Standard
Die Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich ist die Punktsumme der 40 einzubringenden Kursergebnisse in einfacher Wertung (§ 35 Abs. 3 Satz 2 GOS-VO). Es gibt weder eine Doppelwertung der Leistungskurse noch eine Normierungsformel; 40 Kurse × 15 Punkte = 600 Punkte. Einzubringen sind jeweils die vier Kurse der fünf Prüfungsfächer sowie – soweit nicht dadurch abgedeckt – je vier Kurse in Deutsch, Mathematik, Pflichtfremdsprache, gesellschaftswissenschaftlichem Pflichtfach und naturwissenschaftlichem Pflichtfach, mindestens zwei Kurse Bildende Kunst oder Musik und zwei Kurse Religion/Ethik, aufgefüllt mit weiteren Kursen nach Wahl bis 40.
keine Division; genau 40 Kurse, jeder einfach gewertet
- Gewichtung
alle 40 eingebrachten Kurse (Leistungskurse und Grundkurse): ×1
einfache Wertung; Leistungskurse (L-Kurse) werden in Block I nicht doppelt gewertet
Quelle: Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007, Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), Saarland, Ministerium für Bildung und Kultur (Gesamtausgabe des Bürgerservice Saarland, Abruf 07.10.2024), Stand 08.12.2021, abgerufen am 14.09.2026
- Punkte Block I
200–600
Mindestens 200 Punkte nötig.
- Kurse unter 5 Punkten
In mindestens 32 der 40 eingebrachten Kurse mindestens 05 Punkte (also höchstens 8 Kurse unter 5 Punkten); zusätzlich in mindestens 5 der 12 eingebrachten Kurse der Kernfächer Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache mindestens 05 Punkte; kein eingebrachter Kurs mit „ungenügend“ (0 Punkte) (§ 35 Abs. 3).
- Prüfungsfächer
5 Fächer · jedes Ergebnis ×4
Punktzahl der Qualifikation im Abiturbereich = Summe der Vierfachen der Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern (§ 51 GOS-VO). Weitere Komponenten sieht die Verordnung nicht vor; insbesondere kann eine besondere Lernleistung hier nicht eingebracht werden, sie wirkt nach § 15 Abs. 2 GOS-VO nur über die Seminarfachnote im Kursbereich.
Quelle: Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007, Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), Saarland, Ministerium für Bildung und Kultur (Gesamtausgabe des Bürgerservice Saarland, Abruf 07.10.2024), Stand 08.12.2021, abgerufen am 14.09.2026
- Bedingungen Block II
- in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter wenigstens einem als L-Kurs belegten Fach, jeweils mindestens 20 Punkte (vierfache Wertung)
- in mindestens einem der als Prüfungsfach gewählten Kernfächer Deutsch, Mathematik oder Pflichtfremdsprache mindestens 20 Punkte
- Punktsumme der fünf Prüfungsergebnisse in vierfacher Wertung mindestens 100
- bei zusätzlicher mündlicher Prüfung in einem schriftlichen Fach: schriftlich zweifach, mündlich einfach (Anlage 7)
- Punkte Block II
100–300
Mindestens 100 Punkte nötig.
- Gesamtpunktzahl
300–900
- Abiturnote
N = 5 2/3 − E/180 (Anlage 8 GOS-VO), sofern E nicht kleiner als 300; Punktzahlen über 822 ergeben 1,0
auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet (abgeschnitten)
Quelle: Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007, Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), Saarland, Ministerium für Bildung und Kultur (Gesamtausgabe des Bürgerservice Saarland, Abruf 07.10.2024), Stand 08.12.2021, abgerufen am 14.09.2026
Abweichungen und Besonderheiten
- Block I ohne Formel
Block I ist die einfache Punktsumme von genau 40 Kursen; keine Doppelwertung der Leistungskurse, keine Normierung auf 40 Kurse nötig.
Quelle: Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007, Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), Saarland, Ministerium für Bildung und Kultur (Gesamtausgabe des Bürgerservice Saarland, Abruf 07.10.2024), Stand 08.12.2021, abgerufen am 14.09.2026
- Kernfach-Bedingung Block I
Zusätzlich zur allgemeinen Defizitgrenze müssen mindestens 5 der 12 Kernfach-Kurse (Deutsch, Mathematik, Pflichtfremdsprache) mindestens 5 Punkte aufweisen.
Quelle: Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007, Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), Saarland, Ministerium für Bildung und Kultur (Gesamtausgabe des Bürgerservice Saarland, Abruf 07.10.2024), Stand 08.12.2021, abgerufen am 14.09.2026
- Block II
Fünf Prüfungsfächer in vierfacher Wertung; neben drei Fächern mit mindestens 20 Punkten (darunter ein L-Kurs) muss ein Kernfach-Prüfungsfach mindestens 20 Punkte erreichen.
Quelle: Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007, Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), Saarland, Ministerium für Bildung und Kultur (Gesamtausgabe des Bürgerservice Saarland, Abruf 07.10.2024), Stand 08.12.2021, abgerufen am 14.09.2026
- Besondere Lernleistung
Das Saarland kennt die besondere Lernleistung, führt sie aber nicht als Prüfungsleistung: Sie wird im Rahmen des Seminarfachs als mindestens zwei Halbjahre umfassende Arbeit erbracht — etwa ein umfassender Beitrag aus einem vom Saarland geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit oder das Ergebnis eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes. Sie ist schriftlich zu dokumentieren und in einem Kolloquium darzustellen, und ihre Note kann in genau zwei Halbjahren an die Stelle der Note des Seminarfachs treten (§ 15 Abs. 2 GOS-VO). Damit wirkt sie ausschließlich über die Seminarfachkurse im Kursbereich (Block I) und in einfacher Wertung.
Quelle: § 15 GOS-VO, Seminarfach, besondere Lernleistung (Fassung vom 17. April 2018, gültig ab 1. August 2018) — Bürgerservice Saarland, Landesnorm, Saarland, Ministerium für Bildung und Kultur, Stand 01.08.2018, abgerufen am 17.09.2026
- Keine besondere Lernleistung im Abiturbereich
In den Abiturbereich (Block II) kann eine besondere Lernleistung nicht eingebracht werden. § 51 GOS-VO bestimmt die Punktzahl der Qualifikation im Abiturbereich abschließend als Summe der Vierfachen der Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern und nennt keine weitere Komponente; die GOS-VO erwähnt die besondere Lernleistung nur in § 15.
Quelle: § 51 GOS-VO, Qualifikation im Abiturbereich, und § 52 GOS-VO, Gesamtqualifikation (Fassung vom 17. April 2018, gültig ab 1. August 2018) — Bürgerservice Saarland, Landesnorm, Saarland, Ministerium für Bildung und Kultur, Stand 01.08.2018, abgerufen am 17.09.2026
- Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007, Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), Saarland, Ministerium für Bildung und Kultur (Gesamtausgabe des Bürgerservice Saarland, Abruf 07.10.2024), Stand 08.12.2021, abgerufen am 14.09.2026
- § 15 GOS-VO, Seminarfach, besondere Lernleistung (Fassung vom 17. April 2018, gültig ab 1. August 2018) — Bürgerservice Saarland, Landesnorm, Saarland, Ministerium für Bildung und Kultur, Stand 01.08.2018, abgerufen am 17.09.2026
- GOS-VO – Textausgabe (PDF) des Robert-Schuman-Gymnasiums Saarlouis, Robert-Schuman-Gymnasium Saarlouis (Textspiegel), abgerufen am 14.09.2026
- § 51 GOS-VO, Qualifikation im Abiturbereich, und § 52 GOS-VO, Gesamtqualifikation (Fassung vom 17. April 2018, gültig ab 1. August 2018) — Bürgerservice Saarland, Landesnorm, Saarland, Ministerium für Bildung und Kultur, Stand 01.08.2018, abgerufen am 17.09.2026
Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.