Abiturnote schätzen
Kurspunkte und erwartete Prüfungsergebnisse eintragen; gerechnet wird mit den Regeln von Schleswig-Holstein. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Auskunft — verbindlich ist die Berechnung der Schule.
Diese Regeln gelten für den Jahrgang, der am 1. August 2025 in die Qualifikationsphase eingetreten ist (Abitur 2027), und für die folgenden Jahrgänge. Neu seit 2025: Die beiden Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau werden doppelt gewichtet, und Block I wird mit dem Faktor 40 / 44 statt 40 / 36 umgerechnet.
Block I — Kurse der Qualifikationsphase
Je Fach die Punkte der vier Halbjahre, 0 bis 15. Offene Felder bleiben leer. In Schleswig-Holstein werden 36 Kurse eingebracht. Doppelt gewertet: vier Halbjahresergebnisse des Profilfachs und vier Halbjahresergebnisse des Kernfachs auf erhöhtem Niveau (8 Ergebnisse). Diese Kurse als LK eintragen, alle anderen als GK. Kurse, die nicht in die Wertung gehen, unter „Einbringen“ abwählen.
0 Kurse eingetragen von 36
Block II — Prüfungsfächer
Für jedes der 4 Prüfungsfächer die erwartete Punktzahl, 0 bis 15. Jedes Ergebnis zählt 5-fach.
- noch offen
Block I: mindestens 200 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
Insgesamt mindestens 200 Punkte und dabei 29-mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung (also höchstens sieben Ergebnisse unter fünf Punkten); keine Leistung darf 0 Punkte betragen (§ 32 Abs. 1 OAPVO).
derzeit 0 Kurse unter 5 Punkten
- noch offen
Block II: mindestens 100 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
die Prüfungen gehen gleich gewichtet ein: bei vier Prüfungen Faktor 5, bei fünf Prüfungen Faktor 4 (Anlage 4 bzw. Anlage 2.1 OAPVO)
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
bei vier Prüfungen in mindestens zwei Prüfungen, bei fünf Prüfungen in mindestens drei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
insgesamt mindestens 100 Punkte
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach Verhältnis 2 : 1; nach Multiplikation mit Faktor 4 oder 5 wird auf ganze Punkte gerundet (ab Dezimale 5 aufgerundet)
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
eine besondere Lernleistung kann entweder als eines der 36 Einzelergebnisse in Block I oder als zusätzliche (fünfte) Prüfungsleistung in Block II eingebracht werden (§ 28, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1)
derzeit 0 von 4 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- noch offen
Gesamt: mindestens 300 Punkte (Bestehensgrenze)
noch keine Eingaben
Womit gerechnet wird
Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen — je Zeile mit Quelle.
- Einzubringende Kurse
36 Halbjahresergebnisse
Quelle: Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 23. Oktober 2020 – konsolidierte Gesamtausgabe, Stand: letzte berücksichtigte Änderung durch Landesverordnung vom 29. Mai 2026 (§§ 31 bis 33, § 40, Anlagen 2, 2.1 und 4), Land Schleswig-Holstein, Landesrechtsportal Gesetze und Rechtsprechung Schleswig-Holstein (juris), Stand 29.05.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Berechnung Block I
KMK-Standard · Faktor 40
E I = P × 40 / S mit P = Punktsumme der 36 eingebrachten Halbjahresergebnisse (die acht Ergebnisse der beiden Fächer auf erhöhtem Niveau zweifach) und S = 44 (36 Ergebnisse, acht davon doppelt gezählt); nach Anlage 4 OAPVO lautet der Berechnungsfaktor damit 40/44 (bis Abitur 2026: 40/36 ohne Doppelgewichtung). Muss eine Schülerin oder ein Schüler zur Erfüllung der Pflichteinbringung mehr als 36 Ergebnisse einbringen, wird mit der entsprechenden Zahl gerechnet (§ 32 Abs. 3). Rundung auf ganze Punkte, ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.
Zahl der eingebrachten Halbjahresergebnisse, die acht doppelt gewichteten Ergebnisse doppelt gezählt (Regelfall S = 44)
- Gewichtung
vier Halbjahresergebnisse des Profilfachs und vier Halbjahresergebnisse des Kernfachs auf erhöhtem Niveau (8 Ergebnisse): ×2
doppelte Gewichtung ab Abitur 2027 (Änderungsverordnung Februar 2025)
Quelle: FAQ: Belegung von Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau ab 1.8.2025 (Q1) und schriftliche Abiturprüfung ab dem Prüfungsjahr 2027 – Erläuterung zur Änderung der OAPVO durch die Änderungsverordnung vom Februar 2025, Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Stand 01.02.2025, abgerufen am 14.09.2026
übrige 28 Halbjahresergebnisse: ×1
einfache Gewichtung
Quelle: FAQ: Belegung von Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau ab 1.8.2025 (Q1) und schriftliche Abiturprüfung ab dem Prüfungsjahr 2027 – Erläuterung zur Änderung der OAPVO durch die Änderungsverordnung vom Februar 2025, Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Stand 01.02.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Punkte Block I
200–600
Mindestens 200 Punkte nötig.
- Kurse unter 5 Punkten
Insgesamt mindestens 200 Punkte und dabei 29-mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung (also höchstens sieben Ergebnisse unter fünf Punkten); keine Leistung darf 0 Punkte betragen (§ 32 Abs. 1 OAPVO).
- Prüfungsfächer
4 Fächer · jedes Ergebnis ×5
Vier Abiturprüfungen (drei schriftliche, eine mündliche) mit Faktor 5 oder – bei fünfter Prüfung bzw. besonderer Lernleistung als zusätzlicher Prüfungsleistung – fünf Prüfungen mit Faktor 4; jeweils höchstens 300 Punkte (§ 33 OAPVO).
Quelle: Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 23. Oktober 2020 – konsolidierte Gesamtausgabe, Stand: letzte berücksichtigte Änderung durch Landesverordnung vom 29. Mai 2026 (§§ 31 bis 33, § 40, Anlagen 2, 2.1 und 4), Land Schleswig-Holstein, Landesrechtsportal Gesetze und Rechtsprechung Schleswig-Holstein (juris), Stand 29.05.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Bedingungen Block II
- die Prüfungen gehen gleich gewichtet ein: bei vier Prüfungen Faktor 5, bei fünf Prüfungen Faktor 4 (Anlage 4 bzw. Anlage 2.1 OAPVO)
- bei vier Prüfungen in mindestens zwei Prüfungen, bei fünf Prüfungen in mindestens drei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung
- insgesamt mindestens 100 Punkte
- bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach Verhältnis 2 : 1; nach Multiplikation mit Faktor 4 oder 5 wird auf ganze Punkte gerundet (ab Dezimale 5 aufgerundet)
- eine besondere Lernleistung kann entweder als eines der 36 Einzelergebnisse in Block I oder als zusätzliche (fünfte) Prüfungsleistung in Block II eingebracht werden (§ 28, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1)
- Punkte Block II
100–300
Mindestens 100 Punkte nötig.
- Gesamtpunktzahl
300–900
- Abiturnote
Umrechnungstabelle in Anlage 2 OAPVO (Punktzahl der Gesamtqualifikation → Abiturdurchschnittsnote), auf der Grundlage von Ziffer 9 der KMK-Vereinbarung vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 15. Februar 2018; die Tabelle beginnt bei 900 bis 823 Punkten mit der Note 1,0.
Tabellenzuordnung nach Anlage 2 OAPVO
Quelle: Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 23. Oktober 2020 – konsolidierte Gesamtausgabe, Stand: letzte berücksichtigte Änderung durch Landesverordnung vom 29. Mai 2026 (§§ 31 bis 33, § 40, Anlagen 2, 2.1 und 4), Land Schleswig-Holstein, Landesrechtsportal Gesetze und Rechtsprechung Schleswig-Holstein (juris), Stand 29.05.2026, abgerufen am 17.09.2026
Abweichungen und Besonderheiten
- Kurszahl
Genau 36 Halbjahresergebnisse (Normierung über Faktor 40/44); mehr nur, wenn die Pflichteinbringung es erfordert.
Quelle: Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 23. Oktober 2020 – konsolidierte Gesamtausgabe, Stand: letzte berücksichtigte Änderung durch Landesverordnung vom 29. Mai 2026 (§§ 31 bis 33, § 40, Anlagen 2, 2.1 und 4), Land Schleswig-Holstein, Landesrechtsportal Gesetze und Rechtsprechung Schleswig-Holstein (juris), Stand 29.05.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Doppelgewichtung
Ab Abitur 2027 werden die acht Ergebnisse aus Profilfach und Kernfach auf erhöhtem Niveau doppelt gewichtet; bis Abitur 2026 wurden alle 36 Ergebnisse einfach gewichtet (Faktor 40/36).
Quelle: FAQ: Belegung von Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau ab 1.8.2025 (Q1) und schriftliche Abiturprüfung ab dem Prüfungsjahr 2027 – Erläuterung zur Änderung der OAPVO durch die Änderungsverordnung vom Februar 2025, Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Stand 01.02.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Block II wahlweise 4 × 5 oder 5 × 4
Die Schülerin oder der Schüler kann eine fünfte Prüfungsleistung (mündliche Prüfung oder besondere Lernleistung) einbringen; dann Faktor 4 statt 5 für alle Prüfungen.
Quelle: Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 23. Oktober 2020 – konsolidierte Gesamtausgabe, Stand: letzte berücksichtigte Änderung durch Landesverordnung vom 29. Mai 2026 (§§ 31 bis 33, § 40, Anlagen 2, 2.1 und 4), Land Schleswig-Holstein, Landesrechtsportal Gesetze und Rechtsprechung Schleswig-Holstein (juris), Stand 29.05.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Besondere Lernleistung in Block I
Eine besondere Lernleistung kann alternativ als eines der 36 Einzelergebnisse in Block I zählen.
Quelle: Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 23. Oktober 2020 – konsolidierte Gesamtausgabe, Stand: letzte berücksichtigte Änderung durch Landesverordnung vom 29. Mai 2026 (§§ 31 bis 33, § 40, Anlagen 2, 2.1 und 4), Land Schleswig-Holstein, Landesrechtsportal Gesetze und Rechtsprechung Schleswig-Holstein (juris), Stand 29.05.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Kein Punktausgleich
Die Leistungskriterien beider Blöcke müssen unabhängig voneinander erfüllt werden (§ 31 Abs. 2).
Quelle: Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 23. Oktober 2020 – konsolidierte Gesamtausgabe, Stand: letzte berücksichtigte Änderung durch Landesverordnung vom 29. Mai 2026 (§§ 31 bis 33, § 40, Anlagen 2, 2.1 und 4), Land Schleswig-Holstein, Landesrechtsportal Gesetze und Rechtsprechung Schleswig-Holstein (juris), Stand 29.05.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 23. Oktober 2020, gültig ab 1. August 2021 – §§ 31 bis 33, Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (Textspiegel Ricarda-Huch-Schule Kiel), Stand 01.08.2021, abgerufen am 14.09.2026
- FAQ: Belegung von Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau ab 1.8.2025 (Q1) und schriftliche Abiturprüfung ab dem Prüfungsjahr 2027 – Erläuterung zur Änderung der OAPVO durch die Änderungsverordnung vom Februar 2025, Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Stand 01.02.2025, abgerufen am 14.09.2026
- Profiloberstufe – Neuregelung ab 1. August 2025 (Schulsystem, schleswig-holstein.de), Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, abgerufen am 14.09.2026
- OAPVO – Landesnorm Schleswig-Holstein (juris, § 32 Berechnung von Block I), Land Schleswig-Holstein, abgerufen am 14.09.2026
- Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 23. Oktober 2020 – konsolidierte Gesamtausgabe, Stand: letzte berücksichtigte Änderung durch Landesverordnung vom 29. Mai 2026 (§§ 31 bis 33, § 40, Anlagen 2, 2.1 und 4), Land Schleswig-Holstein, Landesrechtsportal Gesetze und Rechtsprechung Schleswig-Holstein (juris), Stand 29.05.2026, abgerufen am 17.09.2026
Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.