Abiturnote schätzen
Kurspunkte und erwartete Prüfungsergebnisse eintragen; gerechnet wird mit den Regeln von Sachsen. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Auskunft. Verbindlich ist die Berechnung der Schule.
Du bearbeitest gerade Mein Stand. Ein neues Szenario übernimmt die Zahlen des jetzigen, damit du nur das ändern musst, worin es sich unterscheidet.
Block I: Kurse der Qualifikationsphase
Je Fach die Punkte der vier Halbjahre, 0 bis 15. Halbjahre, die du nicht belegst, bleiben leer; für kommende Halbjahre die erwartete Punktzahl eintragen. In Sachsen werden 40 Halbjahre eingebracht. Der Rechner wählt selbst die beste Einbringung, die die Regeln des Landes erlauben. Durchgestrichene Halbjahre zählen nicht. Doppelt gewertet: Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskursfächer. Diese Kurse als LK eintragen. Unter „Einbringen“ lässt sich ein Fach festlegen: immer oder nie.
0 Halbjahre eingebracht von 40
Block II: Prüfungsfächer
Für jedes der 5 Prüfungsfächer die erwartete Punktzahl, 0 bis 15. Jedes Ergebnis zählt 4-fach. Die Prüfungsfächer bestimmen auch, welche Kurse Pflicht sind.
- noch offen
Block I: mindestens 200 Punkte
noch keine Eingaben
- erfüllt
Halbjahre unter 5 Punkten
0 von höchstens 8, im LK 0 von höchstens 4
- noch offen
Einbringen: Deutsch, mindestens 4 Halbjahre. alle vier Kurshalbjahre; Deutsch ist stets Abiturprüfungsfach (§ 50 Abs. 4, § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
0 von 4 Halbjahren
- noch offen
Einbringen: Mathematik, mindestens 4 Halbjahre. alle vier Kurshalbjahre; Mathematik ist stets Abiturprüfungsfach (§ 50 Abs. 4, § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
0 von 4 Halbjahren
- erfüllt
Einbringen: jedes Abiturprüfungsfach, mindestens 4 Halbjahre. alle Kurshalbjahresergebnisse der Prüfungsfächer (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
0 von 4 Halbjahren
- noch offen
Einbringen: fortgeführte Fremdsprache, mindestens 4 Halbjahre. vier Kurshalbjahresergebnisse einer fortgeführten Fremdsprache (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a)
0 von 4 Halbjahren
- noch offen
Einbringen: Geschichte, mindestens 4 Halbjahre. vier Kurshalbjahresergebnisse (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c)
0 von 4 Halbjahren
- noch offen
Einbringen: erste Naturwissenschaft, mindestens 4 Halbjahre. acht Kurshalbjahresergebnisse in zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik, hier als je vier (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d)
0 von 4 Halbjahren
- noch offen
Einbringen: zweite Naturwissenschaft, mindestens 4 Halbjahre. zweites der Fächer Biologie, Chemie, Physik, vier Kurshalbjahresergebnisse (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d)
0 von 4 Halbjahren
- noch offen
Einbringen: Kunst oder Musik, mindestens 2 Halbjahre. zwei Kurshalbjahresergebnisse eines der Fächer (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b)
0 von 2 Halbjahren
- noch offen
Einbringen: Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, mindestens 2 Halbjahre. zwei Kurshalbjahresergebnisse eines der Fächer (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e)
0 von 2 Halbjahren
- noch offen
Einbringen: Religion oder Ethik, mindestens 2 Halbjahre. zwei Kurshalbjahresergebnisse eines der Fächer (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f)
0 von 2 Halbjahren
- noch offen
Einbringen: jedes belegte Fach, mindestens 1 Halbjahr. aus jedem belegten Fach mindestens ein Kurshalbjahresergebnis (§ 48 Abs. 2 Satz 6)
0 von 1 Halbjahr
- noch offen
Block II: mindestens 100 Punkte
noch keine Eingaben
- selbst prüfen
in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter mindestens einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 20 Punkte (vierfache Wertung)
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
keine Prüfungsleistung mit 0 Punkten
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
insgesamt mindestens 100 Punkte
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- selbst prüfen
eine besondere Lernleistung kann nach § 49 Abs. 1 in Block II eingebracht werden, soweit sie nicht bereits in Block I berücksichtigt ist; sie tritt dabei an die Stelle des fünften Prüfungsfachs (§ 50 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4) und wird wie dieses vierfach gewertet
derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten
- noch offen
Gesamt: mindestens 300 Punkte (Bestehensgrenze)
noch keine Eingaben
Womit gerechnet wird
Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen, je Zeile mit Quelle.
- Einzubringende Kurse
40 Halbjahresergebnisse
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Berechnung Block I
KMK-Standard · Faktor 40
Summe der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse (Leistungskursfächer je doppelt, Grundkursfächer je einfach) × 40, geteilt durch die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse (Leistungskursfächer doppelt gezählt). Nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, aufgerundet ab erster Nachkommastelle 5 (§ 48 Abs. 2 Satz 9 bis 12 SOGYA).
Anzahl der 40 eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse, Leistungskursfächer doppelt gezählt
- Gewichtung
Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskursfächer: ×2
je doppelt in Summe und Anzahl
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
Kurshalbjahresergebnisse der Grundkursfächer: ×1
je einfach
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Punkte Block I
200–600
Mindestens 200 Punkte nötig.
- Pflicht einzubringen
Deutsch: 4 Halbjahre
alle vier Kurshalbjahre; Deutsch ist stets Abiturprüfungsfach (§ 50 Abs. 4, § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
Mathematik: 4 Halbjahre
alle vier Kurshalbjahre; Mathematik ist stets Abiturprüfungsfach (§ 50 Abs. 4, § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
jedes Abiturprüfungsfach: 4 Halbjahre
alle Kurshalbjahresergebnisse der Prüfungsfächer (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
fortgeführte Fremdsprache: 4 Halbjahre
vier Kurshalbjahresergebnisse einer fortgeführten Fremdsprache (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a)
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
Geschichte: 4 Halbjahre
vier Kurshalbjahresergebnisse (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c)
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
erste Naturwissenschaft: 4 Halbjahre
acht Kurshalbjahresergebnisse in zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik, hier als je vier (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d)
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
zweite Naturwissenschaft: 4 Halbjahre
zweites der Fächer Biologie, Chemie, Physik, vier Kurshalbjahresergebnisse (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d)
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
Kunst oder Musik: 2 Halbjahre
zwei Kurshalbjahresergebnisse eines der Fächer (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b)
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft: 2 Halbjahre
zwei Kurshalbjahresergebnisse eines der Fächer (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e)
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
Religion oder Ethik: 2 Halbjahre
zwei Kurshalbjahresergebnisse eines der Fächer (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f)
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
jedes belegte Fach: 1 Halbjahr
aus jedem belegten Fach mindestens ein Kurshalbjahresergebnis (§ 48 Abs. 2 Satz 6)
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
Nach § 48 Abs. 2 SOGYA werden insgesamt 40 Kurshalbjahresergebnisse in Block I eingebracht, darunter die Kurshalbjahresergebnisse der Prüfungsfächer (§ 50 Abs. 2 Satz 4). Am Sorbischen Gymnasium Bautzen gelten zusätzliche Regeln für Deutsch und Sorbisch. Für Mathematik und Deutsch, Geographie oder Gemeinschaftskunde sowie Sport ließ sich im verfügbaren Verordnungstext keine eigene feste Einbringungszahl auflösen; nach § 41 SOGYA muss eines der beiden Fächer Deutsch oder Mathematik als erstes Leistungskursfach gewählt werden, wodurch es ohnehin vollständig eingebracht wird.
- Kurse unter 5 Punkten
Höchstens acht der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten, davon höchstens vier aus Leistungskursen; kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf 0 Punkte betragen (§ 48 Abs. 3).
- Prüfungsfächer
5 Fächer · jedes Ergebnis ×4
Punkte in den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils vierfach gewertet (§ 48 Abs. 4 SOGYA); vierfach gewertete Prüfungsergebnisse bei kombinierter schriftlicher und mündlicher Prüfung nach Anlage 2. Das fünfte Prüfungsfach ist entweder ein weiteres mündlich geprüftes Grundkursfach oder eine besondere Lernleistung; die Höchstpunktzahl von 300 bleibt in beiden Fällen gleich.
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Bedingungen Block II
- in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter mindestens einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 20 Punkte (vierfache Wertung)
- keine Prüfungsleistung mit 0 Punkten
- insgesamt mindestens 100 Punkte
- eine besondere Lernleistung kann nach § 49 Abs. 1 in Block II eingebracht werden, soweit sie nicht bereits in Block I berücksichtigt ist; sie tritt dabei an die Stelle des fünften Prüfungsfachs (§ 50 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4) und wird wie dieses vierfach gewertet
- Punkte Block II
100–300
Mindestens 100 Punkte nötig.
- Gesamtpunktzahl
300–900
- Abiturnote
Tabelle der Anlage 3 SOGYA (zu § 68 Abs. 1): 900–823 = 1,0; 822–805 = 1,1; … 660–643 = 2,0; … 318–301 = 3,9; 300 = 4,0. Die Anlage gibt dazu die Formel N = 17/3 − P/180 an; P wird nach § 48 Abs. 5 ermittelt. Die Tabelle stimmt Intervall für Intervall mit der bundesweit einheitlichen Umrechnungstabelle der Kultusministerkonferenz überein.
Zuordnung über die 18-Punkte-Intervalle der Tabelle; die Note wird nicht gerundet, die Intervalle wirken wie ein Abschneiden nach der ersten Nachkommastelle.
Quelle: SOGYA, Anlage 3 (zu § 68 Absatz 1): Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote N aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
Abweichungen und Besonderheiten
- Feste Kurszahl
Es müssen genau 40 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden; aus jedem belegten Fach mindestens eines (§ 48 Abs. 2 Satz 6 und 7).
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Block II
Fünf Abiturprüfungsfächer in vierfacher Wertung; drei Fächer (darunter ein Leistungskursfach) mit mindestens 20 Punkten; keine Prüfungsleistung mit 0 Punkten.
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Unterkursregel
Absolute Grenze von acht Ergebnissen unter 5 Punkten, davon höchstens vier aus Leistungskursen.
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Rundung Block I
Ausdrückliche Rundungsregel: ab erster Nachkommastelle 5 wird aufgerundet.
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Besondere Lernleistung
Die besondere Lernleistung ist in Sachsen kein zusätzlicher Baustein, sondern eine Wahlmöglichkeit für das fünfte Prüfungsfach: Als P5 wird entweder ein weiteres mündlich geprüftes Grundkursfach oder eine besondere Lernleistung gewählt (§ 50 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 SOGYA); die Entscheidung ist spätestens mit der Meldung zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I mitzuteilen (§ 50 Abs. 3). In Block II geht sie nach § 49 Abs. 1 nur ein, soweit sie nicht bereits in Block I berücksichtigt ist, und wird wie die übrigen Prüfungsfächer vierfach gewertet. Die vierfache Punktzahl wird nach Anlage 2 gebildet, wobei das Kolloquium gegenüber dem schriftlichen Teil doppelt zählt; enthält die Arbeit einen praktischen Teil, werden schriftlicher Teil, praktischer Teil und Kolloquium gleich gewichtet und das arithmetische Mittel mit 4 multipliziert, nicht ganzzahlige Ergebnisse werden ab der Nachkommaziffer 5 aufgerundet (§ 49 Abs. 6). Wird die besondere Lernleistung mit 0 Punkten bewertet, findet zusätzlich eine mündliche Prüfung in einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Grundkursfach statt (§ 50 Abs. 11 Satz 3).
Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
- Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA, Fassung vom 1. August 2021 (Gesamt-PDF, § 46 Gesamtqualifikation, Anlage 3), Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2021, abgerufen am 14.09.2026
- SOGYA, Anlage 3 (zu § 68 Absatz 1): Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote N aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.