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Sachsen

Abiturnote schätzen

Kurspunkte und erwartete Prüfungsergebnisse eintragen; gerechnet wird mit den Regeln von Sachsen. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Auskunft. Verbindlich ist die Berechnung der Schule.

Szenario

Du bearbeitest gerade Mein Stand. Ein neues Szenario übernimmt die Zahlen des jetzigen, damit du nur das ändern musst, worin es sich unterscheidet.

Block I: Kurse der Qualifikationsphase

Je Fach die Punkte der vier Halbjahre, 0 bis 15. Halbjahre, die du nicht belegst, bleiben leer; für kommende Halbjahre die erwartete Punktzahl eintragen. In Sachsen werden 40 Halbjahre eingebracht. Der Rechner wählt selbst die beste Einbringung, die die Regeln des Landes erlauben. Durchgestrichene Halbjahre zählen nicht. Doppelt gewertet: Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskursfächer. Diese Kurse als LK eintragen. Unter „Einbringen“ lässt sich ein Fach festlegen: immer oder nie.

0 Halbjahre eingebracht von 40

Block II: Prüfungsfächer

Für jedes der 5 Prüfungsfächer die erwartete Punktzahl, 0 bis 15. Jedes Ergebnis zählt 4-fach. Die Prüfungsfächer bestimmen auch, welche Kurse Pflicht sind.

Bedingungen
  • noch offen

    Block I: mindestens 200 Punkte

    noch keine Eingaben

  • erfüllt

    Halbjahre unter 5 Punkten

    0 von höchstens 8, im LK 0 von höchstens 4

  • noch offen

    Einbringen: Deutsch, mindestens 4 Halbjahre. alle vier Kurshalbjahre; Deutsch ist stets Abiturprüfungsfach (§ 50 Abs. 4, § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

    0 von 4 Halbjahren

  • noch offen

    Einbringen: Mathematik, mindestens 4 Halbjahre. alle vier Kurshalbjahre; Mathematik ist stets Abiturprüfungsfach (§ 50 Abs. 4, § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

    0 von 4 Halbjahren

  • erfüllt

    Einbringen: jedes Abiturprüfungsfach, mindestens 4 Halbjahre. alle Kurshalbjahresergebnisse der Prüfungsfächer (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

    0 von 4 Halbjahren

  • noch offen

    Einbringen: fortgeführte Fremdsprache, mindestens 4 Halbjahre. vier Kurshalbjahresergebnisse einer fortgeführten Fremdsprache (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a)

    0 von 4 Halbjahren

  • noch offen

    Einbringen: Geschichte, mindestens 4 Halbjahre. vier Kurshalbjahresergebnisse (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c)

    0 von 4 Halbjahren

  • noch offen

    Einbringen: erste Naturwissenschaft, mindestens 4 Halbjahre. acht Kurshalbjahresergebnisse in zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik, hier als je vier (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d)

    0 von 4 Halbjahren

  • noch offen

    Einbringen: zweite Naturwissenschaft, mindestens 4 Halbjahre. zweites der Fächer Biologie, Chemie, Physik, vier Kurshalbjahresergebnisse (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d)

    0 von 4 Halbjahren

  • noch offen

    Einbringen: Kunst oder Musik, mindestens 2 Halbjahre. zwei Kurshalbjahresergebnisse eines der Fächer (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b)

    0 von 2 Halbjahren

  • noch offen

    Einbringen: Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, mindestens 2 Halbjahre. zwei Kurshalbjahresergebnisse eines der Fächer (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e)

    0 von 2 Halbjahren

  • noch offen

    Einbringen: Religion oder Ethik, mindestens 2 Halbjahre. zwei Kurshalbjahresergebnisse eines der Fächer (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f)

    0 von 2 Halbjahren

  • noch offen

    Einbringen: jedes belegte Fach, mindestens 1 Halbjahr. aus jedem belegten Fach mindestens ein Kurshalbjahresergebnis (§ 48 Abs. 2 Satz 6)

    0 von 1 Halbjahr

  • noch offen

    Block II: mindestens 100 Punkte

    noch keine Eingaben

  • selbst prüfen

    in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter mindestens einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 20 Punkte (vierfache Wertung)

    derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • selbst prüfen

    keine Prüfungsleistung mit 0 Punkten

    derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • selbst prüfen

    insgesamt mindestens 100 Punkte

    derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • selbst prüfen

    eine besondere Lernleistung kann nach § 49 Abs. 1 in Block II eingebracht werden, soweit sie nicht bereits in Block I berücksichtigt ist; sie tritt dabei an die Stelle des fünften Prüfungsfachs (§ 50 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4) und wird wie dieses vierfach gewertet

    derzeit 0 von 5 Prüfungen mit mindestens 5 Punkten

  • noch offen

    Gesamt: mindestens 300 Punkte (Bestehensgrenze)

    noch keine Eingaben

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Womit gerechnet wird

Die Parameter, wie sie in den Regelungen des Landes stehen, je Zeile mit Quelle.

Berechnung Block I

KMK-Standard · Faktor 40

Summe der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse (Leistungskursfächer je doppelt, Grundkursfächer je einfach) × 40, geteilt durch die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse (Leistungskursfächer doppelt gezählt). Nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, aufgerundet ab erster Nachkommastelle 5 (§ 48 Abs. 2 Satz 9 bis 12 SOGYA).

Anzahl der 40 eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse, Leistungskursfächer doppelt gezählt

Punkte Block I

200–600

Mindestens 200 Punkte nötig.

Pflicht einzubringen

fortgeführte Fremdsprache: 4 Halbjahre

vier Kurshalbjahresergebnisse einer fortgeführten Fremdsprache (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a)

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

erste Naturwissenschaft: 4 Halbjahre

acht Kurshalbjahresergebnisse in zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik, hier als je vier (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d)

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

zweite Naturwissenschaft: 4 Halbjahre

zweites der Fächer Biologie, Chemie, Physik, vier Kurshalbjahresergebnisse (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d)

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft: 2 Halbjahre

zwei Kurshalbjahresergebnisse eines der Fächer (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e)

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Nach § 48 Abs. 2 SOGYA werden insgesamt 40 Kurshalbjahresergebnisse in Block I eingebracht, darunter die Kurshalbjahresergebnisse der Prüfungsfächer (§ 50 Abs. 2 Satz 4). Am Sorbischen Gymnasium Bautzen gelten zusätzliche Regeln für Deutsch und Sorbisch. Für Mathematik und Deutsch, Geographie oder Gemeinschaftskunde sowie Sport ließ sich im verfügbaren Verordnungstext keine eigene feste Einbringungszahl auflösen; nach § 41 SOGYA muss eines der beiden Fächer Deutsch oder Mathematik als erstes Leistungskursfach gewählt werden, wodurch es ohnehin vollständig eingebracht wird.

Kurse unter 5 Punkten

Höchstens acht der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse unter 5 Punkten, davon höchstens vier aus Leistungskursen; kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf 0 Punkte betragen (§ 48 Abs. 3).

Prüfungsfächer

5 Fächer · jedes Ergebnis ×4

Punkte in den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils vierfach gewertet (§ 48 Abs. 4 SOGYA); vierfach gewertete Prüfungsergebnisse bei kombinierter schriftlicher und mündlicher Prüfung nach Anlage 2. Das fünfte Prüfungsfach ist entweder ein weiteres mündlich geprüftes Grundkursfach oder eine besondere Lernleistung; die Höchstpunktzahl von 300 bleibt in beiden Fällen gleich.

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Bedingungen Block II
  • in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter mindestens einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 20 Punkte (vierfache Wertung)
  • keine Prüfungsleistung mit 0 Punkten
  • insgesamt mindestens 100 Punkte
  • eine besondere Lernleistung kann nach § 49 Abs. 1 in Block II eingebracht werden, soweit sie nicht bereits in Block I berücksichtigt ist; sie tritt dabei an die Stelle des fünften Prüfungsfachs (§ 50 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4) und wird wie dieses vierfach gewertet
Punkte Block II

100–300

Mindestens 100 Punkte nötig.

Gesamtpunktzahl

300–900

Abiturnote

Tabelle der Anlage 3 SOGYA (zu § 68 Abs. 1): 900–823 = 1,0; 822–805 = 1,1; … 660–643 = 2,0; … 318–301 = 3,9; 300 = 4,0. Die Anlage gibt dazu die Formel N = 17/3 − P/180 an; P wird nach § 48 Abs. 5 ermittelt. Die Tabelle stimmt Intervall für Intervall mit der bundesweit einheitlichen Umrechnungstabelle der Kultusministerkonferenz überein.

Zuordnung über die 18-Punkte-Intervalle der Tabelle; die Note wird nicht gerundet, die Intervalle wirken wie ein Abschneiden nach der ersten Nachkommastelle.

Quelle: SOGYA, Anlage 3 (zu § 68 Absatz 1): Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote N aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Abweichungen und Besonderheiten

Feste Kurszahl

Es müssen genau 40 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden; aus jedem belegten Fach mindestens eines (§ 48 Abs. 2 Satz 6 und 7).

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Block II

Fünf Abiturprüfungsfächer in vierfacher Wertung; drei Fächer (darunter ein Leistungskursfach) mit mindestens 20 Punkten; keine Prüfungsleistung mit 0 Punkten.

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Besondere Lernleistung

Die besondere Lernleistung ist in Sachsen kein zusätzlicher Baustein, sondern eine Wahlmöglichkeit für das fünfte Prüfungsfach: Als P5 wird entweder ein weiteres mündlich geprüftes Grundkursfach oder eine besondere Lernleistung gewählt (§ 50 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 SOGYA); die Entscheidung ist spätestens mit der Meldung zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I mitzuteilen (§ 50 Abs. 3). In Block II geht sie nach § 49 Abs. 1 nur ein, soweit sie nicht bereits in Block I berücksichtigt ist, und wird wie die übrigen Prüfungsfächer vierfach gewertet. Die vierfache Punktzahl wird nach Anlage 2 gebildet, wobei das Kolloquium gegenüber dem schriftlichen Teil doppelt zählt; enthält die Arbeit einen praktischen Teil, werden schriftlicher Teil, praktischer Teil und Kolloquium gleich gewichtet und das arithmetische Mittel mit 4 multipliziert, nicht ganzzahlige Ergebnisse werden ab der Nachkommaziffer 5 aufgerundet (§ 49 Abs. 6). Wird die besondere Lernleistung mit 0 Punkten bewertet, findet zusätzlich eine mündliche Prüfung in einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Grundkursfach statt (§ 50 Abs. 11 Satz 3).

Quelle: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Quellen
  1. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 · §§ 48, 49, 50, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026
  2. Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA, Fassung vom 1. August 2021 (Gesamt-PDF, § 46 Gesamtqualifikation, Anlage 3), Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2021, abgerufen am 14.09.2026
  3. SOGYA, Anlage 3 (zu § 68 Absatz 1): Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote N aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P, Sächsisches Staatsministerium für Kultus (REVOSax), Stand 01.08.2026, abgerufen am 17.09.2026

Kein amtliches Angebot. Verbindlich sind die Abiturprüfungsordnung des Landes und der Bescheid der Schule.