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Operatoren · Abitur 2027 · Berlin

Operatoren PhysikBerlin

Die amtliche Operatorenliste des Landes im Wortlaut, 28 Operatoren mit Anforderungsbereich, Beispiel und Quelle, in der Reihenfolge der Quelle.

amtlich bestätigt

In Berlin gelten für Physik die ländergemeinsamen Operatoren des IQB. Die Erklärungen stehen deshalb in der gemeinsamen Liste, nicht noch einmal gesondert für dieses Land.

Was Anforderungsbereiche sind

Die Kultusministerkonferenz ordnet jede Prüfungsaufgabe einem von drei Anforderungsbereichen zu. Der Bereich sagt, welche Leistung verlangt ist; der Operator ist das Wort in der Aufgabe, an dem man ihn erkennt.

I
Wiedergeben: Bekanntes nennen, beschreiben, zusammenfassen.
II
Anwenden: Gelerntes auf neues Material übertragen, analysieren, erläutern.
III
Beurteilen und Entwickeln: begründet werten, Stellung nehmen, eigene Lösungen entwerfen.

Alle Operatoren

28 Operatoren

Die Quelle ordnet diesen Operatoren keine Anforderungsbereiche zu; ein Filter danach entfällt deshalb.

  1. ableiten

    „auf der Grundlage von Erkenntnissen oder Daten sachgerechte Schlüsse ziehen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  2. abschätzen

    „durch begründete Überlegungen Größenwerte angeben“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  3. analysieren

    „wichtige Bestandteile, Eigenschaften oder Zusammenhänge auf eine bestimmte Fragestellung hin herausarbeiten Chemie zusätzlich: einen Sachverhalt experimentell prüfen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  4. aufstellen

    „chemische Formeln, Gleichungen, Reaktionsgleichungen (Wort- oder Formelgleichungen) oder Reaktionsmechanismen entwickeln“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  5. formulieren

    „chemische Formeln, Gleichungen, Reaktionsgleichungen (Wort- oder Formelgleichungen) oder Reaktionsmechanismen entwickeln“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  6. Hypothesen aufstellen

    „eine Vermutung über einen unbekannten Sachverhalt formulieren, die fachlich fundiert begründet wird“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  7. angeben

    „Formeln, Regeln, Sachverhalte, Begriffe oder Daten ohne Erläuterung aufzählen bzw. wiedergeben“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  8. nennen

    „Formeln, Regeln, Sachverhalte, Begriffe oder Daten ohne Erläuterung aufzählen bzw. wiedergeben“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  9. auswerten

    „Beobachtungen, Daten, Einzelergebnisse oder Informationen in einen Zusammenhang stellen und daraus Schlussfolgerungen ziehen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  10. begründen

    „Gründe oder Argumente für eine Vorgehensweise oder einen Sachverhalt nachvollziehbar darstellen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  11. berechnen

    „Die Berechnung ist ausgehend von einem Ansatz darzustellen.“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  12. beschreiben

    „Beobachtungen, Strukturen, Sachverhalte, Methoden, Verfahren oder Zusammenhänge strukturiert und unter Verwendung der Fachsprache formulieren“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  13. beurteilen

    „Das zu fällende Sachurteil ist mithilfe fachlicher Kriterien zu begründen.“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  14. bewerten

    „Das zu fällende Werturteil ist unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Werte und Normen zu begründen.“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  15. darstellen

    „Strukturen, Sachverhalte oder Zusammenhänge strukturiert und unter Verwendung der Fachsprache formulieren, auch mithilfe von Zeichnungen und Tabellen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  16. diskutieren

    „Argumente zu einer Aussage oder These einander gegenüberstellen und abwägen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  17. erklären

    „einen Sachverhalt nachvollziehbar und verständlich machen, indem man ihn auf Regeln und Gesetzmäßigkeiten zurückführt“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  18. erläutern

    „einen Sachverhalt veranschaulichend darstellen und durch zusätzliche Informationen verständlich machen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  19. ermitteln

    „ein Ergebnis oder einen Zusammenhang rechnerisch, grafisch oder experimentell bestimmen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  20. herleiten

    „mithilfe bekannter Gesetzmäßigkeiten einen Zusammenhang zwischen chemischen bzw. physikalischen Größen herstellen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  21. interpretieren

    „naturwissenschaftliche Ergebnisse, Beschreibungen und Annahmen vor dem Hintergrund einer Fragestellung oder Hypothese in einen nachvollziehbaren Zusammenhang bringen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  22. deuten

    „naturwissenschaftliche Ergebnisse, Beschreibungen und Annahmen vor dem Hintergrund einer Fragestellung oder Hypothese in einen nachvollziehbaren Zusammenhang bringen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  23. ordnen

    „Begriffe oder Gegenstände auf der Grundlage bestimmter Merkmale systematisch einteilen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  24. planen

    „zu einem vorgegebenen Problem (auch experimentelle) Lösungswege entwickeln und dokumentieren“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  25. skizzieren

    „Sachverhalte, Prozesse, Strukturen oder Ergebnisse übersichtlich grafisch darstellen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  26. untersuchen

    „Sachverhalte oder Phänomene mithilfe fachspezifischer Arbeitsweisen erschließen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  27. vergleichen

    „Gemeinsamkeiten und Unterschiede kriteriengeleitet herausarbeiten“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

  28. zeichnen

    „Objekte grafisch exakt darstellen“

    Quelle: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

Quellen
  1. Gemeinsame Abituraufgabenpools der Länder – Aufgaben für die Fächer Biologie, Chemie und Physik – Grundstock von Operatoren, Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB), Stand 31.03.2022, abgerufen am 18.09.2026
  2. Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife im Fach Physik, Kultusministerkonferenz, Stand 18.06.2020, abgerufen am 18.09.2026
  3. Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen), Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Berlin), Stand 26.07.2024, abgerufen am 25.09.2026

Kein amtliches Angebot. Verbindlich ist allein die Operatorenliste des Landes; sie ist an jedem Operator verlinkt.